Berufliche Vorsorge
Die 2. Säule wird zur Hauptsache durch das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) und das Freizügigkeitsgesetz geregelt. Sie ist für Arbeitnehmer obligatorisch (Säule 2a), sofern deren Einkommen ein gesetzlich festgelegtes Minimum übersteigt. Hinzu kommt, freiwillig in Abhängigkeit des Arbeitgebers, die überobligatorische Vorsorge (Säule 2b). Die nicht erwerbstätige Bevölkerung wird nicht erfasst, und für Selbstständigerwerbende ist die Versicherung freiwillig. Die Durchführung der beruflichen Vorsorge ist eine gemeinsame Aufgabe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Finanziert wird sie ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, ohne staatliche Mittel. Die berufliche Vorsorge umfasst ausschliesslich Massnahmen auf kollektiver Basis und bezweckt, älteren Menschen, Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreffen eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben. Ausgegangen wird von einem Leistungsziel von mindestens 60 Prozent des letzten BVG-pflichtigen Lohnes (2006: maximal 77’400 Franken). Für Berufsunfälle und -krankheiten sind die Arbeitnehmer zusätzlich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Soweit bei Tod oder Invalidität der Unfallversicherer leistungspflichtig ist, müssen die Leistungen mit dem BVG koordiniert werden
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Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband
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